Berufsunfähigkeitsrente

Ob nach einem Unfall oder bei psychischen Erkrankungen: Mit uns sind Sie auch im Falle einer Berufsunfähigkeit abgesichert.

Berufsunfähigkeitsrente

Denn Sicherheit geht vor

Der Arbeitsalltag von Tierärztinnen und Tierärzten ist erfüllend – aber oft auch anstrengend. Verletzungen durch Tierbisse, das Risiko einer plötzlich entstehenden Tierhaarallergie oder Unfälle sind keine Seltenheit. Neben der körperlichen Belastung spielen zunehmend seelische Erkrankungen eine Rolle, die eine Folge von Stress und Hektik im Alltag sind.

Finanzielle Unterstützung ab dem ersten Tag

Unser Ziel ist es, dass Sie als Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen auch bei einer Berufsunfähigkeit optimal abgesichert sind. Deshalb bieten wir Ihnen ab dem ersten Tag der Berufsunfähigkeit eine finanzielle Unterstützung und gehen dabei davon aus, dass Sie bis zu einem Alter von 60 Jahren als Tierärztin oder Tierarzt weitergearbeitet hätten.

Das unterscheidet uns übrigens von der gesetzlichen Versicherung.

Wann habe ich Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente?

Sie können die Berufsunfähigkeitsrente beantragen, wenn:

  • Sie aufgrund eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung Ihres tierärztlichen Berufs nicht mehr fähig sind,
  • Sie Ihre gesamte tierärztliche Tätigkeit eingestellt haben,
  • die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert und
  • Sie mindestens einen Beitrag geleistet haben.

Wann habe ich Anspruch auch Rehabilitationsmaßnahmen?

Sie sind berufsunfähig oder haben eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt? In diesen Fällen haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Bezuschussung notweniger oder besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen. Dieser Kostenzuschuss ist allerdings ausgeschlossen, falls eine vorrangige Erstattungspflicht Dritter (etwa der Krankenkasse) besteht oder Sie bereits eine Altersrente beziehen. Gerne beraten wir Sie auch hier persönlich.

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Wichtige Hinweise zur Berufsunfähigkeitsrente

Sie sind Tierärztin oder Tierarzt und betreiben eine eigene Praxis? Sie haben diese Praxis an eine Vertreterin oder einen Vertreter übergeben oder lassen diese durch eine Assistenz weiterführen? In diesen Fällen haben Sie Ihre tierärztliche Tätigkeit nicht eingestellt und Sie haben keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Teilhaberin oder Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis sind. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen – etwa bei befristeten Berufsunfähigkeitsrenten.

Unser Video zur Berufsunfähigkeit

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Vielfältiger Schutz für unsere Mitglieder…

Hier weitere Infos zur Berufsunfähigkeitsrente im Überblick

  • Angestelltenverhältnis: Sind Sie angestellte Tierärztin oder angestellter Tierarzt, gilt die tierärztliche Tätigkeit für die Dauer der Entgeltfortzahlung nicht als eingestellt.

 

  • Zurechnungszeit: Zusätzlich zu Ihren tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen gewährt Ihnen die Tierärzteversorgung Niedersachsen für den Zeitraum vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung Ihres 60. Lebensjahres eine Zurechnungszeit.

 

  • Rentenbeginn: Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der tierärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten danach gestellt wird; andernfalls mit dem Monat der Antragstellung.
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Tierärzteversorgung Niedersachsen
Gutenberghof 7
30159 Hannover

0511 / 7 00 21-0


0511 / 7 00 21-312


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