Viele Tierärztinnen und Tierärzte wünschen sich, dass die Familie auch nach dem eigenen Ableben finanziell unterstützt wird. Ein Weg dies zu tun, ist die Hinterbliebenenrente, die an überlebende Familienmitglieder ausgezahlt wird.
Witwen- oder Witwerrente: Diese Rente wird an den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen gezahlt. Sie beträgt 60 Prozent der dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.
Waisenrente: Diese Rente wird an die minderjährigen Kinder des Verstorbenen oder an volljährige Kinder gezahlt, die sich noch in Ausbildung befinden oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Sie beträgt für jede Halbweise 15 Prozent und für jede Vollweise 30 Prozent der dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist eine Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich, sofern sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder es bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
Neben Ihren ehelichen Kindern haben auch die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder, die für ehelich erklärten Kinder sowie die an Kindes statt angenommenen Kinder Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Auch nichteheliche Kinder gehören in diese Reihe, sofern die Unterhaltspflicht des Verstorbenen festgestellt wurde.
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